Steuersätze
Die Steuersätze, die in den Formularen des Rechnungswesens angezeigt werden, werden in Ihrem SEMCO zentral verwaltet, und das System wird bereits mit einer Reihe von Vorschlagswerten ausgeliefert.
Prüfen Sie, ob alle von Ihnen benötigen Steuersätze vorhanden und aktiv sind. Fügen Sie ggfs. die benötigten Steuersätze hinzu und deaktivieren Sie die nicht relevanten.
VORGEHEN
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Öffnen Sie den Menüpunkt Einstellungen > Steuersätze.
Die im System aktiven Steuersätze werden Ihnen in einer Liste angezeigt.
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Bearbeiten oder erstellen Sie einen neuen Steuersatz folgendermaßen:
- Klicken Sie auf
Steuersatz bearbeiten.ODER
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Klicken Sie auf die Schaltfläche Neuer Steuersatz.
- Klicken Sie auf
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Füllen Sie die Felder wie in der nachstehenden Tabelle beschrieben aus.
Abbildung 1. Formular Neuen Steuersatz anlegen FELD BESCHREIBUNG/AKTION Steuerschema Wählen Sie im Drop-down-Menü das Land aus, für das der Steuersatz gelten soll. Bezeichnung Tragen Sie hier eine aussagekräftige Bezeichnung ein, die später bei der Rechnungstellung angezeigt wird. Steuersatz in % Tragen Sie hier den Steuersatz ein. Hinweis auf dem Rechnungsdokument Wenn der Steuersatz einen bestimmten Hinweis erfordert, tragen Sie hier den entsprechenden Text ein. Dieser Text wird später auf dem Rechnungsdokument angezeigt, wenn der entsprechende Steuersatz verwendet wird. Reihenfolge Bei der Rechnungstellung werden alle aktiven Steuersätze in einem Drop-down-Menü angezeigt. Legen Sie hier fest, an welcher Position der entsprechende Steuersatz im Drop-down-Menü erscheint.
Steuersatz ist aktiv Klicken Sie dieses Kontrollfeld an, wenn der Steuersatz im Drop-down-Menü, z. B. bei der Rechnungstellung erscheinen soll. ODER
Lassen Sie das Kontrollfeld leer, wenn der Steuersatz nicht benötigt wird.
§4 Abs. 21 Aktivieren Sie dieses Kontrollfeld, wenn Ihr Unternehmen nach §4 Abs. 21 von der Umsatzsteuer befreit ist. Das heißt, dass unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen angeboten werden. §4 Abs. 22 Aktivieren Sie dieses Kontrollfeld, wenn Ihr Unternehmen als deutscher Bildungsträger nach §4 Abs. 22 von der Umsatzsteuer befreit ist.
